Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, ist verkehrsüblich und deshalb nicht als "andere Art der Befriedigung" im Sinn des § 30 KO anzusehen, während die Zahlung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger eine nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105268Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008