RS OGH 1996/8/14 6Ob665/95, 1Ob112/01d, 3Ob8/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.1996
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, ist verkehrsüblich und deshalb nicht als "andere Art der Befriedigung" im Sinn des § 30 KO anzusehen, während die Zahlung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger eine nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung darstellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 665/95
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 665/95
  • 1 Ob 112/01d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 112/01d
    Ähnlich; Beisatz: Die Begebung eines Inhaberschecks durch den Verpflichteten anlässlich einer Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher ist bei Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen nach § 30 Abs 1 Z 1 KO einer Barzahlung gleichzuhalten. (T1)
  • 3 Ob 8/08k
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 8/08k
    Auch; Beisatz: Bei Anweisung auf Schuld besteht dann kein Anfechtungsbedürfnis, wenn die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht unüblich ist. (T2); Beisatz: Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Mutter- bzw Schwestergesellschaft im Konzern - Inkongruenz verneint. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105268

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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