Norm
ASVG §292 Abs1Rechtssatz
Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des § 3 BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate (vgl. § 89 Abs 2 ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. Seine oberste Begrenzung wird ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann finden müssen, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen. Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Zur Frage, bis zu welcher Dauer eines Auslandsaufenthaltes noch von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden kann, der nicht zur Entziehung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 2 BPGG führt, wurde in der Entscheidung nicht abschließend Stellung genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106712Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022