RS OGH 1996/8/20 10ObS2207/96y, 10ObS401/97m, 10ObS197/98p, 10ObS347/98x, 10ObS28/99m, 10ObS103/01x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

ASVG §292 Abs1
BPGG §3 Abs1
BPGG §9 Abs2

Rechtssatz

Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des § 3 BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate (vgl. § 89 Abs 2 ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. Seine oberste Begrenzung wird ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann finden müssen, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen. Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Zur Frage, bis zu welcher Dauer eines Auslandsaufenthaltes noch von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden kann, der nicht zur Entziehung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 2 BPGG führt, wurde in der Entscheidung nicht abschließend Stellung genommen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2207/96y
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2207/96y
    Veröff: SZ 69/184
  • 10 ObS 401/97m
    Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 401/97m
    nur: Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Pflegegeld und Grundleistung im Sinne des § 3 BPGG gehen die Kommentatoren grundsätzlich davon aus, daß bei einem Auslandsaufenthalt, der im Kalenderjahr zwei Monate (vgl. § 89 Abs 2 ASVG) überschreitet, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben ist. (T1); Beisatz: Hier: § 292 Abs 1 ASVG. (T2)
  • 10 ObS 197/98p
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 197/98p
    nur: Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch nicht. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind daher - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Die in der Entscheidung 10 ObS 401/97m entwickelte Zweimonatsfrist für einen Auslandsaufenthalt ist keineswegs starr anzuwenden. Eine unmerkliche Überschreitung der Zweimonatsfrist schadet nicht, wobei der Zweck der Auslandsaufenthalte nicht außer Acht zu lassen ist (hier: Auslandsaufenthalte des Versicherten standen ausschließlich im Zusammenhang mit der Beschaffung von Nachweisen für seine ausländischen Arbeitszeiten zur beantragten Versicherungsleistung).(T4)
  • 10 ObS 347/98x
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 347/98x
    nur T3; Beis wie T2
  • 10 ObS 28/99m
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 28/99m
    nur T3; Beisatz: Es muß im Einzelfall geprüft werden, wann die dauerhafte Beziehung eines Menschen zu seinem Aufenthaltsort unterbrochen wird. (T5)
  • 10 ObS 103/01x
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 10 ObS 103/01x
    Vgl aber; Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T6); Veröff: SZ 74/84
  • 10 ObS 166/01m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 166/01m
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 10 ObS 83/04k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 ObS 83/04k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn sich der Pensionsberechtigte mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, besteht mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland kein Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß §149 GSVG. (T7)
  • 10 ObS 129/04z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 ObS 129/04z
    nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Die in der Entscheidung 10 ObS 401/97m entwickelte Zweimonatsfrist für einen Auslandsaufenthalt ist keineswegs starr anzuwenden. Eine unmerkliche Überschreitung der Zweimonatsfrist schadet nicht, wobei der Zweck der Auslandsaufenthalte nicht außer Acht zu lassen ist. (T8); Beisatz: Die grundsätzliche Bezugnahme auf das Kalenderjahr kann daher nicht ausschließen, dass bei einer Gesamtschau auch über die jeweiligen Jahresgrenzen hinausgeblickt wird. (T9)
  • 10 ObS 145/21b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 145/21b
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: „verlängerte“ Auslandsaufenthalte aufgrund der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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