Norm
StGB §70Rechtssatz
Die Annahme der Qualifikation ist auch bei solchen Einzeltaten zulässig, bei denen der Wert der Beute unterhalb der Bagatellgrenze liegt, sofern nur das angestrebte Einkommen insgesamt diese Grenze übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015