Norm
ASVG §235Rechtssatz
Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche § 253 b Abs 1 Z 2) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie zusätzlich durch Bestimmungen über Bruchteilsdeckung (vergleiche die Zweidritteldeckung in § 253 b Abs 1 Z 3 ASVG und § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG) und durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. Ihrem Wesen nach stellt die qualifizierte Bruchteilsdeckung allerdings eine Verschärfung der Wartezeit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106536Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022