RS OGH 1996/8/20 10ObS2207/96y, 10ObS401/97m, 10ObS197/98p, 10ObS247/98x, 10ObS28/99m, 10ObS129/04z,

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

ASVG §292 Abs1
BPGG §3 Abs1
BPGG §3a Abs1
JN §66 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt im Inland" wird weder im BPGG definiert, noch enthalten die Materialien entsprechende Hinweise. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Zuständigkeitsnorm des § 66 JN sonst in der österreichischen Rechtsordnung zukommt, wird der gewöhnliche Aufenthalt in § 3 Abs 1 BPGG im Sinne der Definition des § 66 Abs 2 zu verstehen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106709

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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