Norm
EheG §66Rechtssatz
Der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt muss für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausreichen, wobei sich die Angemessenheit nach den Lebensverhältnissen (dem Lebensstandard) beider Ehegatten richtet. Angemessen sind alle Bedürfnisse, die im Rahmen der Lebensverhältnisse über die Existenzerhaltung hinaus ein lebenswertes Dasein ermöglichen; dafür sind zwar in erster Linie die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend, der jedoch aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft auch Anspruch auf angemessene Teilhabe am Lebenszuschnitt des Partners hat und nicht etwa auf seine individuelle Genügsamkeit verwiesen werden darf. Wesentlicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der der Scheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106164Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010