TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/6 2004/11/0046

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Mag. P in S, vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7/8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Oktober 2003, Zl. 20504- 14/2009/9-2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Feber 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten entzogen. Gemäß "§ 26 Abs. 8" leg. cit. wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung aufgetragen. Dem Bescheid lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2002 in Salzburg einen Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und in der Folge sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde dazu ermächtigtes Organ geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 15. Juni 2002 in Salzburg auf einer näher bezeichneten Straßenstelle ein Kraftfahrzeug gelenkt und sich in der Folge nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und dazu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Über ihn wurde wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2003 gab der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Feber 2003 keine Folge. In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers stehe bindend fest, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Gemäß § 26 Abs. 2 FSG sei ihm daher die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von vier Monaten zu entziehen gewesen. Die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens seien als zwingende gesetzliche Folgen anzuordnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Feber 2004, B 1739/03-3, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der zuletzt geänderten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2002) von Bedeutung:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. ... Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. ... Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

..."

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte nicht auf das Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Oktober 2003 verweisen dürfen, sondern den Sachverhalt selbst ermitteln müssen, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Auf Grund ihrer Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der am 15. Juni 2002 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 hatte die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Oktober 2003 hat an der Rechtskraft dieses Bescheides und damit an seiner Bindungswirkung nichts geändert. Sollte sich nach rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0140, mwN). Sogar eine nachträgliche Aufhebung des Straferkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof würde keine andere Beurteilung zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Feber 2004, Zl. 2002/11/0036). Der vom Beschwerdeführer im Unterbleiben eigener Ermittlungen der belangten Behörde zur strafbaren Handlung vom 15. Juni 2002 erblickte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Nicht zielführend sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er rügt, dass der Referent der Erstbehörde sowohl im Strafverfahren als auch im Entziehungsverfahren an der Entscheidung beteiligt und daher befangen gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen ist, allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu behandeln, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass einerseits § 7 AVG einen derartigen Befangenheitsgrund nicht vorsieht und der Beschwerdeführer mit dem herangezogenen Argument keine Befangenheit aufzeigt (vgl. auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., S, 172, E. 74 zu § 7 AVG) und andererseits der Beschwerdeführer keine sonstigen wichtigen Gründe darlegt, die im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Organwalters der erstinstanzlichen Behörde in Zweifel zu ziehen. Auch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Befangenheit des Genannten nicht erkennbar.

Die Entziehung der Lenkberechtigung erweist sich somit als frei von Rechtswidrigkeit, ebenso die Anordnung der Nachschulung und der amtsärztlichen Untersuchung als zwingende Folgen einer Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 FSG (in der eingangs zitierten, von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung) im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verwirklichte Delikt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110046.X00

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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