Norm
ASVG §236 Abs1 Z2 litbRechtssatz
Nach § 236 Abs 2 Z 3 ASVG muß die für die Erfüllung der Wartezeit auf die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erforderliche Mindestzahl von 120 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. Nur dieser Zeitraum kann sich gemäß § 236 Abs 3 ASVG durch neutrale Monate entsprechend verlängern. Da es sich bei der sekundären Leistungsvoraussetzung des § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG nicht um eine Wartezeit im eigentlichen Sinn, sondern um das Erfordernis der (qualifizierten) Bruchteilsdeckung handelt, kann § 236 Abs 3 ASVG weder unmittelbar noch (mangels Regelungslücke) analog angewendet werden. Der Pensionswerber muß daher die Erfüllung der Bruchteilsdeckung ohne Berücksichtigung neutraler Zeiten zusätzlich zur Erfüllung der Wartezeit nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106540Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02306_96G0000_005