RS OGH 1996/8/20 10ObS2239/96d

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

ASVG §262
AbkSozSi Österreich - BRD Art27 Abs8

Rechtssatz

Durch das 3. Zusatzabkommen, BGBl 1982/299, wurde Art 27 Abs 8 des Abkommens dahin geändert, daß nun nicht mehr auf den gleichzeitigen Anspruch auf den Kinderzuschuß, sondern auf den gleichzeitigen Anspruch auf eine Pension (Rente) abgestellt wurde. In der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kinderzuschuß für ab dem 1.1.1984 eintretende Versicherungsfälle durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984, dRGBl 1983 I S 1532, abgeschafft. Dies hat - da durch die Änderung der deutschen Rechtslage Art 27 Abs 8 des Abkommens nicht berührt wird, zur Folge, daß Pensionisten, die sich gewöhnlich nicht in Österreich aufhalten und nach den österreichischen Rechtsvorschriften weniger Beitragszeiten als nach den deutschen Rechtsvorschriften erworben haben, vom Kinderzuschuß ausgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106506

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02239_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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