RS OGH 1996/8/20 10Ob2326/96y

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Für die Bemessung des nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts ist nicht entscheidend, wie lange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten oder die Ehe gedauert hat. Hier: Die Ehe war bereits nach einem halben Jahr unheilbar zerstört und nach objektiven Gegebenheiten nie funktionsfähig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106165

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_0100OB02326_96Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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