Norm
ASVG §253bRechtssatz
Die "Zweidritteldeckung" als Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG war nach dem Wegfall der allgemeinen Deckungsvorschriften (Halbdeckung, Dritteldeckung) im Zuge der Pensionsreform der
40. ASVGNov - und vor der weiteren Deckungsvorschrift des § 253 d Abs 1 Z 2 - die einzige verbliebene Deckungsvorschrift (SSV-NF 2/141). Sie wurde als besondere Anspruchsvoraussetzung in dem Bestreben begründet, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur Versicherten zugänglich zu machen, die unmittelbar aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand treten wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106537Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02306_96G0000_002