RS OGH 1996/8/20 10ObS2306/96g

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

ASVG §253b
ASVG §253d Abs1 Z2

Rechtssatz

Die "Zweidritteldeckung" als Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG war nach dem Wegfall der allgemeinen Deckungsvorschriften (Halbdeckung, Dritteldeckung) im Zuge der Pensionsreform der

40. ASVGNov - und vor der weiteren Deckungsvorschrift des § 253 d Abs 1 Z 2 - die einzige verbliebene Deckungsvorschrift (SSV-NF 2/141). Sie wurde als besondere Anspruchsvoraussetzung in dem Bestreben begründet, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur Versicherten zugänglich zu machen, die unmittelbar aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand treten wollten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106537

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02306_96G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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