RS OGH 1996/8/20 10ObS2030/96v

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

ASVG §175 Abs4

Rechtssatz

Das Erlernen von Gesellschaftstänzen in der Freizeit unter Anleitung eines privaten Tanzlehrers steht auch dann nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung, wenn es im Hinblick auf einen Maturaball erfolgt und im Turnsaal der Schule abgehalten wird. Die Teilnahme der Klägerin am Tanzunterricht erfolgte daher überwiegend im eigenwirtschaftlichen Interesse und nicht in Ausübung ihrer Rolle als Schülerin.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2030/96v
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2030/96v
    Veröff: SZ 69/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106474

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02030_96V0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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