Norm
ASVG §175Rechtssatz
Das Erlernen von Gesellschaftstänzen ist in Anbetracht des gerichtsbekannten weiten Publikumskreises in Tanzschulen keine für Schüler typische Tätigkeit. Die Anerkennung des Tanzunterrichts (für einen Maturaball) als unfallgeschützte Tätigkeit würde nicht eine Gleichstellung von Schülern und Erwerbstätigen in der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern eine deutliche Besserstellung der Schüler bewirken, weil Erwerbstätige, die an einem privaten Tanzunterricht teilnehmen, in keinem Fall unfallversicherungsgeschützt sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106475Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02030_96V0000_005