Norm
MRG §37 Abs1Rechtssatz
Eine Behandlung eines Klagebegehrens als Antrag im Verfahren außer Streitsachen (statt der Zurückweisung der Klage) ist dann nicht möglich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher vor der Anrufung der Gemeinde das außerstreitige Verfahren vor Gericht unzulässig ist (vgl 5 Ob 1111/92 = EvBl 1993/122).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105601Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019