TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/7 2003/13/0060

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. November 2002, Zl. AO 670/1-06/06/2002, betreffend Umsatzsteuer 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Devolutionsweg die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 mit 49.241,30 EUR (677.575 S) fest. In der Begründung wird ausgeführt, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht innerhalb der einjährigen Frist ab Einlangen der Umsatzsteuererklärung 1999 am 3. Juli 2000 ergangen sei, sei über Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom 31. Dezember 2001 die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde übergegangen. Hinsichtlich der Begründung für die von den Abgabenerklärungen abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer werde auf die entsprechenden Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom 1. Oktober 2002 verwiesen. Eine Ablichtung des Prüfungsberichtes vom 1. Oktober 2002 war der Beschwerde ebenfalls in Ablichtung angeschlossen.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 leitete der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen acht Wochen eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen der selben Frist die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die belangte Behörde wurde weiters auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 ersuchte die belangte Behörde, die Frist zur Erstattung der Gegenschrift und zur Vorlage der Akten bis zum 31. März 2004 zu erstrecken.

Der Antrag auf Fristerstreckung zur Aktenvorlage und Erstattung der Gegenschrift wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. August 2003 abgewiesen. Der begehrten Fristerstreckung stehe der zwingende Gesetzestext der Vorschrift des § 36 Abs. 1 VwGG entgegen. Die Wirksamkeit der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die Beachtlichkeit der vorgelegten Verwaltungsakten würde allerdings dadurch nicht beeinträchtigt, dass die belangte Behörde dem ihr nach § 36 Abs. 1 VwGG erteilten Auftrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist nachkomme, sofern der genannte Auftrag nur vor der Beschlussfassung über die Beschwerde befolgt werde.

Mit Eingabe vom 29. April 2004 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, wie bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2003 (Anm.: bei diesem Schreiben handelte es sich um eine Stellungnahme zu einem von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) bekannt gegeben worden sei, sei im Spruch des angefochtenen Bescheides die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 zu Unrecht mit dem von der Betriebsprüfung errechneten Mehrergebnis in Höhe von 49.241,30 EUR und nicht mit der tatsächlichen Zahllast von 960,95 EUR festgesetzt worden. Da seitens der belangten Behörde keine rechtliche Möglichkeit zur Berichtigung oder Aufhebung des Bescheides bestehe, wäre der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben.

Die Erstattung einer Gegenschrift oder die Vorlage der Verwaltungsakten erfolgte seitens der belangten Behörde nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem zusammen mit dem angefochtenen Bescheid vorgelegten Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung vom 1. Oktober 2002 errechnete sich die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 nach den Feststellungen des Prüfers mit einem Gesamtbetrag von 960,95 EUR (13.223 S). Im Berechnungsblatt Tz 16 war auch der Mehrbetrag zur "bisherigen Steuer" in Höhe von 49.241,30 EUR ausgewiesen. Da dieser Mehrbetrag (der im Übrigen nach den Beschwerdeausführungen nicht "korrekt" sein könne) selbst mit dem angefochtenen Bescheid als Umsatzsteuer für das Jahr 1999 festgesetzt wurde, ist der angefochtene Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wobei dies seitens der belangten Behörde in der Eingabe vom 29. April 2004 auch eingeräumt wird.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130060.X00

Im RIS seit

28.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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