Norm
AHG §9 Abs5Rechtssatz
Nur in dem Fall, dass eine physische Person als Organ in Anspruch genommen wird, ist gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig. Wird jedoch nicht die physische Person, sondern etwa das beliehene Unternehmen vom Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt sich nicht die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit, sondern jene nach der Passivlegitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106342Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013