Norm
ABGB §1091 ARechtssatz
Bei aus Pacht und Miete kombinierten Bestandverträgen gibt jener Teil der "gemischten" Bestandobjekte, der bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Hauptsache angesehen werden muß, für die Einstufung des gesamten Bestandverhältnisses als Unternehmenspacht oder Raummiete den Ausschlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106316Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB00637_9500000_001