Norm
ZPO §502 Abs3 KRechtssatz
Ist Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren dahin, daß die Einbringung des vom Erstkläger betriebenen Unternehmens in die zweitklagende Partei keine Unternehmensveräußerung darstelle und den Vermieter nicht zu einer Mietzinserhöhung berechtige, so liegt keine im § 502 Abs 3 ZPO genannte Streitigkeit vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105600Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02277_96A0000_001