RS OGH 1996/8/22 1Ob2277/96a

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Veröffentlicht am 22.08.1996
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Norm

ZPO §502 Abs3 K

Rechtssatz

Ist Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren dahin, daß die Einbringung des vom Erstkläger betriebenen Unternehmens in die zweitklagende Partei keine Unternehmensveräußerung darstelle und den Vermieter nicht zu einer Mietzinserhöhung berechtige, so liegt keine im § 502 Abs 3 ZPO genannte Streitigkeit vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105600

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB02277_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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