RS OGH 1996/8/22 1Ob2218/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1996
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Norm

ZPO §351
ZPO §503 E4c/4

Rechtssatz

Was im Gebrauchtwagenhandel unter Bedachtnahme auf die tatsächlich durchgeführten Reparaturarbeiten als "Generalüberholung" eines Motors zu verstehen ist, läßt sich nur durch Vernehmung eines Sachverständigen feststellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105603

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB02218_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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