Norm
ZPO §351Rechtssatz
Was im Gebrauchtwagenhandel unter Bedachtnahme auf die tatsächlich durchgeführten Reparaturarbeiten als "Generalüberholung" eines Motors zu verstehen ist, läßt sich nur durch Vernehmung eines Sachverständigen feststellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105603Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02218_96Z0000_001