Norm
ABGB §94Rechtssatz
Lediglich die Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige deshalb erbringt, um die von der Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2012