Norm
AnfO §8 Abs2Rechtssatz
Dass den Gläubigern die erfolgreiche Anfechtung der Vermögensverringerung möglich war oder gewesen wäre, ändert nichts an der Strafbarkeit der Kridahandlung, zumal der Schaden kein dauernder sein muss. Wie die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist aber auch die Aussicht eines betreibenden Gläubigers auf den Erfolg einer im Exszindierungsprozess erhobenen Anfechtungseinrede nach § 8 Abs 2 AnfO zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012