Norm
WEG §19 Abs1Rechtssatz
Die Aufteilungsregel des § 19 WEG gilt zwischen den Miteigentümern aller Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, also auch dann, wenn es sich bei den Wohnungseigentumsobjekten um sogenannte Reihenhäuser handelt (hier: Behebung von Dachschäden an einem Reihenhaus).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103217Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00132_9500000_002