RS OGH 1996/8/27 5Ob132/95

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Norm

WEG §19 Abs1
3.WÄG ArtIII AbschnII

Rechtssatz

Die Aufteilungsregel des § 19 WEG gilt zwischen den Miteigentümern aller Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, also auch dann, wenn es sich bei den Wohnungseigentumsobjekten um sogenannte Reihenhäuser handelt (hier: Behebung von Dachschäden an einem Reihenhaus).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103217

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00132_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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