Norm
AußStrG §2 Abs3 Z10Rechtssatz
Ist ein verfahrenseinleitender Antrag nur von zwei Miteigentümern gegen zwei andere Miteigentümer gestellt worden, ergibt sich aber aufgrund der Aktenlage die Zustimmung zu diesem Antrag, so ist dies im Ergebnis nichts anderes als die Erklärung, sich diesem Antrag anzuschließen. Jede andere Auslegung dieser Erklärungen würde der Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG widersprechen. Aus dem Gesagten folgt, daß die anderen Miteigentümer ebenfalls Parteien dieses Verfahrens, nämlich Antragsteller, geworden sind; daß sie nicht von Anfang an als Parteien aufgetreten sind, schadet nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105976Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00545_9500000_001