Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Bezüglich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.1.1994 bereits anhängigen Streitverfahren von der und gegen die Gemeinschaft geltend gemachten Ansprüchen fehlt eine Übergangsregelung. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft kein wirklich neues Recht darstellt, sondern in der Rechtsprechung bereits als "organschaftliches Handeln des Verwalters" vorgeformt war, ist in Verfahren über Klagen des Verwalters, mit denen materiell Forderungen der Gemeinschaft geltend gemacht werden, in jedem Stadium des Verfahrens lediglich die Bezeichnung der klagenden Partei richtigzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017