Norm
ABGB §696Rechtssatz
Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln; aber selbst dann wenn es unklar ist, ob die Zustimmung erteilt wird, die aufschiebende Bedingung also eintreten wird, geht ein allenfalls entstandenes Anwartschaftsrecht verloren, wenn klar ist, dass die Bedingung nicht eintreten kann (Koziol/Welser, Grundriss 10 I 159). Ein nicht bestehendes Rechts kann auch nicht veräußert werden (hier: dem Rechtsvorgänger der Klägerin stand daher kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung, für das er einen Kaufpreis hätte verlangen können).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022