RS OGH 1996/8/28 5Ob2134/96a, 5Ob98/11i, 5Ob150/14s, 5Ob235/17w, 5Ob139/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1996
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Norm

MRG §9 Abs1
WEG §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Es ist nicht von gleicher Wertigkeit, ob ein Wohnungseigentümer in sein Objekt eine der in § 13 Abs 2 Z 2 WEG genannten Anlagen oder ähnliche Einrichtungen einbaut oder ob ein im Keller des Hauses gelegener Lagerraum nunmehr nur noch einen nur über die allgemeinen Teile des Hauses zugänglichen Sanitärraum darstellt; daher kann die "Errichtung" einer solchen Anlage untersagt werden, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2134/96a
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2134/96a
    Veröff: SZ 70/34
  • 5 Ob 98/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
    Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T1)
  • 5 Ob 150/14s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 150/14s
    Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T2)
  • 5 Ob 235/17w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 235/17w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 139/18d
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 139/18d
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: zu § 9 Abs 1 MRG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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