Norm
WEG §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Müssen für die Herstellung des Anschlusses der im Keller errichteten sanitären Anlagen an den bestehenden Hauskanal allgemeine Teile der Liegenschaft, nämlich die an den Lagerraum angrenzenden Kellerteile samt Abwasseranlage in Anspruch genommen werden, so hat dies zur Folge, daß dem Antrag der Antragstellerin nur dann stattgegeben werden kann, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 1 WEG auch diejenigen des § 13 Abs 2 Z 2 WEG erfüllt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106048Dokumentnummer
JJR_19960828_OGH0002_0050OB02134_96A0000_001