Norm
TirGVG 1970 allgRechtssatz
Sind ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen des TirGVG, die für in Tirol liegende Liegenschaften unabhängig vom Vertragsstatut zu gelten haben, maßgebend, kommt es auf das Vertragsstatut nicht an, weil auch die Frage, ob ein Anwartschaftsrecht entstanden ist, nach der Eingriffsnorm zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105776Dokumentnummer
JJR_19960828_OGH0002_0050OB02262_96Z0000_001