Norm
WEG §13 Abs2 Z2Rechtssatz
Wohl ist es richtig, daß nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Errichtung bestimmter Einrichtungen (so auch sanitäre Anlagen) nicht deswegen untersagt werden kann, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient; wird aber eine sanitäre Anlage dergestalt verlegt, daß diese abgebrochen und ein bisher als Lagerraum gewidmetes Objekt umgewidmet werden muß, so ist dies von der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nicht erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106049Dokumentnummer
JJR_19960828_OGH0002_0050OB02134_96A0000_002