RS OGH 1996/8/28 5Ob2134/96a

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Veröffentlicht am 28.08.1996
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Norm

WEG §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wohl ist es richtig, daß nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Errichtung bestimmter Einrichtungen (so auch sanitäre Anlagen) nicht deswegen untersagt werden kann, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient; wird aber eine sanitäre Anlage dergestalt verlegt, daß diese abgebrochen und ein bisher als Lagerraum gewidmetes Objekt umgewidmet werden muß, so ist dies von der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nicht erfaßt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2134/96a
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2134/96a
    Veröff: SZ 70/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106049

Dokumentnummer

JJR_19960828_OGH0002_0050OB02134_96A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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