RS OGH 1996/8/29 7Ra265/96h

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Norm

BEinstG §22a
ArbVG §§120ff.

Rechtssatz

§22a des Behinderteneinstellungsgesetzes sieht vor, dass, wenn in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen sind.

Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauenspersonen sind die Bestimmungen des vierten Hauptstückes des zweiten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, sodass auch die dort genannten Kündigungs- und Entlassungsschutzregelungen Platz greifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000565

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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