Norm
BEinstG §22aRechtssatz
§22a des Behinderteneinstellungsgesetzes sieht vor, dass, wenn in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen sind.
Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauenspersonen sind die Bestimmungen des vierten Hauptstückes des zweiten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, sodass auch die dort genannten Kündigungs- und Entlassungsschutzregelungen Platz greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000565Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011