Norm
ABGB §879 Abs1 BIIhRechtssatz
Eine dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen eingeräumte Gestaltungsbefugnis verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dabei sind rechtsethische Erwägungen, die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, grobe Äquivalenzstörungen infolge Ausnützung der Machtposition bzw Übermacht des Arbeitgebers einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hier: Änderung des Provisionssystems von einer umsatzabhängigen Provision zu einer vom "Deckungsbeitrag" abhängigen Provision.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105941Dokumentnummer
JJR_19960829_OGH0002_008OBA02207_96H0000_001