Norm
ABGB §1151 IFRechtssatz
Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104998Dokumentnummer
JJR_19960829_OGH0002_008OBS02049_96Y0000_001