Norm
ZPO §41Rechtssatz
Bewilligung der Verfahrenshilfe seit Inkrafttreten des Verfahrenshilfegesetzes BGBl. Nr 569/1973 ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens zu lösen. Kostenersatz findet nach den Grundsätzen der §§ 41, 43, 50 ZPO statt, sofern der Rekurs den Streitpunkt aus dem weiteren Verfahren ausscheidet (EFSlg 23.095).
Kein Zwischenbescheid bei mangelnder Beteiligung des Gegners am Verfahrenshilfeverfahren (EFSlg 34.479).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 16/03-57 (26 Kt 26/03-57). Diese ist nunmehr unter RW0000603 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000125Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011