RS OGH 1996/8/30 7Ra195/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §41
ZPO §43
ZPO §50
ZPO §65

Rechtssatz

Bewilligung der Verfahrenshilfe seit Inkrafttreten des Verfahrenshilfegesetzes BGBl. Nr 569/1973 ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens zu lösen. Kostenersatz findet nach den Grundsätzen der §§ 41, 43, 50 ZPO statt, sofern der Rekurs den Streitpunkt aus dem weiteren Verfahren ausscheidet (EFSlg 23.095).

 

Kein Zwischenbescheid bei mangelnder Beteiligung des Gegners am Verfahrenshilfeverfahren (EFSlg 34.479).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 16/03-57 (26 Kt 26/03-57). Diese ist nunmehr unter RW0000603 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000125

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten