RS OGH 1996/9/2 1Ob2266/96h, 3Ob308/98k, 7Ob90/22v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1996
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Norm

ABGB §94
EheG §66
EheG §69

Rechtssatz

Pensionsabgeltung und gesetzliche sowie freiwillige Abfertigung sind als Eigeneinkommen des Berechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Wird bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Dienstgebers älteren Dienstnehmern im Zuge eines Sparprogrammes die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses gegen Gewährung von Vergünstigungen angeboten, ist das (mögliche) Beharren auf Weiterbeschäftigung zumindest bei hohem Einkommen des anderen Ehegatten nicht zumutbar. Der nun einkommenslose Ehegatte kann nicht auf fiktives Einkommen in der bisher bezogenen Höhe "angespannt" werden. Allerdings kann gerade bei einer hohen Einmalzahlung wenige Jahre vor Erreichen des Pensionsantrittsalters die gewährte Abfindung nur als Schutz vor Einkommensverlust bis zum Erhalt der Pension gesehen werden und ist daher - einschließlich der gesetzlichen Abfertigung (abweichend von 3 Ob 28/94) - auf den gesamten Zeitraum bis zur Pension aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 02.09.1996 1 Ob 2266/96h
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Abweichend; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T1)
  • 7 Ob 90/22v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 90/22v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106843

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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