RS OGH 1996/9/2 1Ob2266/96h, 7Ob303/00k

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Norm

EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 69 Abs 2 EheG ist gegenüber dem nach § 66 EheG insoferne"privilegiert", als sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen § 69 Abs 2 EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach § 94 ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106844

Dokumentnummer

JJR_19960902_OGH0002_0010OB02266_96H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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