RS OGH 1996/9/3 10Ob2350/96b, 4Ob23/98f, 7Ob86/02a, 2Ob111/03t, 7Ob186/04k, 1Ob243/07b, 6Ob168/10i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Norm

ABGB §1295 Ia3d

Rechtssatz

Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    Veröff: SZ 69/199
  • 4 Ob 23/98f
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 23/98f
    Auch
  • 7 Ob 86/02a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 7 Ob 86/02a
    Vgl auch; nur: Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. (T1)
    Beisatz: Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt". (T2)
  • 2 Ob 111/03t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 111/03t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2003/67
  • 7 Ob 186/04k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 186/04k
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 243/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. (T3)
  • 6 Ob 168/10i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 168/10i
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 204/13y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
    Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger. (T4)
  • 2 Ob 88/14a
    Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 88/14a
    Beisatz: Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke. (T5)
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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