TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/7 2004/13/0049

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §27;
AbgEO §5 Abs2;
AbgEO §53;
AbgEO §65 Abs1;
AbgEO §67;
AbgEO §75;
BHG 1986 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des B in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Jänner 2004, Zl. RV/1570-W/03, betreffend Pfändung und Überweisung von Geldforderungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass das Finanzamt mit mehreren Bescheiden vom 3. Juni 2003 die Pfändung und Überweisung verschiedener Forderungen des Beschwerdeführers, eines Wirtschaftstreuhänders, gegenüber einigen seiner Klienten zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes in Höhe von über EUR 39.000,-- verfügte.

Nachdem das Finanzamt dem Beschwerdeführer auf Grund dessen Telefonanrufs zugesagt hatte, die Pfändung im Falle der Leistung einer Zahlung durch den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 20.000,-- einzustellen, brachte der Beschwerdeführer schriftlich vor, seine Zahlungswilligkeit damit dokumentieren zu wollen, dass er in den Hausbriefkasten eines Finanzamtes, welches verkehrstechnisch günstiger als das für die Abgabeneinhebung zuständige Finanzamt liege, in einem verschlossenen Kuvert einen Fünfeuroschein einwerfen und seine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund, das Land Oberösterreich und die Stadt Linz in geschätzter Höhe von EUR 200.000,-- zur Abtretung anbieten werde.

Die Finanzprokuratur teilte dem Finanzamt in der Folge mit, dass Amtshaftungsansprüche des Beschwerdeführers gegen den Bund nicht aktenkundig seien und dass das Bestehen von Ansprüchen gegen das Land Oberösterreich und die Stadt Linz mangels Kenntnis des Sachverhaltes nicht beurteilt werden könne.

Nach einer weiteren Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt zu der vom Beschwerdeführer gestellten Frage der Auswirkungen der Honorarpfändungen auf die Rechtsverhältnisse zu seinen Mandanten erhob der Beschwerdeführer gegen die Pfändungsbescheide Berufung mit dem Vorbringen, die Pfändung würde keiner gesetzeskonformen Ermessensübung entsprechen, weil sie objektiv die Ertragskraft der Einkommensquelle und damit die Einbringlichkeit der Abgaben schmälern würde. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass die für die Einstellung der Vollstreckungsverfahren geforderte Bezahlung von EUR 20.000,-- eine Gläubigerbevorzugung darstellen würde und dass sich unter verschiedenen Gesichtspunkten die Frage nach der Zweckmäßigkeit der Forderungspfändungen stelle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass den Forderungspfändungen ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde gelegen, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt gewesen und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorgelegen sei, weshalb die Pfändungsbescheide zu Recht erlassen worden seien. Welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Abgabenbehörde ergreife, liege außerhalb der Ingerenz des Abgabenschuldners.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer durch "unrichtige Anwendung der Bestimmungen des § 2 Bundeshaushaltsgesetz und des § 20 BAO" in seinen Rechten als verletzt ansieht, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 AbgEO hat das Finanzamt die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es bedient sich hiebei der Vollstrecker.

Nach § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Der Beschwerdeführer bezeichnet auch in seiner Beschwerdeschrift die Pfändungen als unzweckmäßig und führt aus, dass die von der belangten Behörde in einer Passage der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung über die Erfolglosigkeit von Sachpfändungen zu dem Schluss führen müsse, dass die Einbringung der Abgabenforderungen bei entsprechendem beruflichen Fortkommen ohne Pfändung besser gewährleistet wäre, zumal ein entsprechend langfristiger Zahlungsplan ohnehin vorliege. Das Vorliegen von gesetzlichen Einstellungsgründen habe die belangte Behörde deswegen überflüssigerweise untersucht, weil es nicht um die Frage der Einstellung der Exekution, sondern um den Widerspruch ihrer Einleitung zu den Bestimmungen des § 2 Bundeshaushaltsgesetz und § 20 BAO gehe. Dass das Finanzamt keine Wahl gehabt habe, treffe nicht zu, habe es doch gerade zwischen verschiedenen Klienten des Beschwerdeführers gewählt. Der angefochtene Bescheid entbehre einer tragfähigen Begründung zur Frage der Zulässigkeit der Forderungspfändungen "im Sinne des § 2 BHG bzw. des § 20 BAO".

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aus der Bestimmung des § 2 BHG, nach welcher die Haushaltsführung der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen hat, erwächst kein subjektiv-öffentliches Recht. Dass dem Abgabenschuldner keine Ingerenz darauf zukommt, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Vollstreckungsbehörde ergreift, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt (siehe das auch von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, 87/13/0012). Ungetilgte Abgabenschuldigkeiten sind nach dem in § 5 Abs. 2 AbgEO verankerten Amtswegigkeitsprinzip zu vollstrecken (Stoll, BAO-Kommentar, 2383). Worin eine der Abgabenbehörde nach Lage des Falles obliegende Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt sein sollte, ist nicht zu erkennen.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130049.X00

Im RIS seit

27.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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