Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger. Sollte sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraumes feststellen lassen ("von ... bis"), so würde mit Rücksicht auf die genannte Beweislast die für den Geschädigten günstigere Variante gelten. Nur dann, wenn sich überhaupt nicht feststellen ließe, wann der Schaden (hier: Querschnittslähmung) auch ohne schädigendes Ereignis (hier: Operation) eingetreten wäre, könnte sich der Schädiger nicht auf die überholende Kausalität berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021