TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/7 2004/13/0080

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §209 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde 1) der RM in W und 2) des PM in B, beide vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. April 2004, Zl. RV/126-W/2004, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Frage strittig ist, ob der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Festsetzung von Einkommensteuer der am 5. Mai 1995 verstorbenen Ruth M. für die Jahre 1994 und 1995 durch den den Beschwerdeführern als zweien ihrer Erben gegenüber erlassenen Bescheid des Finanzamtes vom 5. Juni 2003 der Eintritt der Bemessungsverjährung entgegen stand.

Die belangte Behörde verneinte dies im angefochtenen Bescheid mit der Begründung, wiederholte Anfragen des Finanzamtes an das Bezirksgericht Döbling nach dem Stand des Verlassenschaftsverfahrens hätten als nach außen erkennbare Maßnahmen zur Feststellung des Abgabepflichtigen die Bemessungsverjährung - letztmalig am 9. Februar 1998 - unterbrochen. Der Erlassung eines wirksamen Einkommensteuerbescheides hätten im vorliegenden Fall erst Ermittlungen zur Feststellung der Erben als Abgabepflichtigen vorausgehen müssen. Zufolge der Besonderheit des im vorliegenden Fall anzuwendenden deutschen Erbrechtes wäre ein an die Verlassenschaft gerichteter Einkommensteuerbescheid nämlich ins Leere gegangen.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Festsetzung verjährter Abgaben als verletzt und tragen vor, dass die Bemessungsverjährung durch die Anfragen des Finanzamtes beim Bezirksgericht Döbling nicht habe unterbrochen werden können. Dem Finanzamt sei bekannt gewesen, dass die Erblasserin nur beschränkt steuerpflichtig gewesen sei und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Es habe dem Finanzamt deshalb bekannt sein müssen, dass Anfragen beim Bezirksgericht Döbling, das aus diesem Grund für ein Verlassenschaftsverfahren nach Ruth M. nicht zuständig gewesen sei und bei dem auch kein Gerichtsakt für eine Verlassenschaft nach dieser existiert habe, keinen Aufschluss über die Erben nach ihr geben könnten. Das Finanzamt habe es unterlassen, eine Anfrage an das für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Nachlassgericht in Deutschland zu richten, welches die Erben schon am 4. November 1996 bezeichnet habe. Erst mit einem an die Verlassenschaft gerichteten Ergänzungsersuchen vom 29. April 2003 habe das Finanzamt den Erbschein nach der im Mai 1995 verstorbenen Ruth M. abgefordert, zu welchem Zeitpunkt für die Einkommensteuer 1994 und 1995 die Bemessungsverjährung aber schon eingetreten gewesen sei. Da der Erbschein durch das deutsche Nachlassgericht schon am 4. November 1996 erlassen worden sei, hätte das Finanzamt unverzüglich nach Einlangen der Abgabenerklärungen für die Jahre 1994 und 1995 die Einkommensteuerbescheide erlassen müssen. Die erst am 5. Juni 2003 ergangenen Einkommensteuerbescheide seien nach Eintritt der Bemessungsverjährung erlassen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bemessungsverjährung für die Einkommensteuer des Jahres 1994 wäre nach Maßgabe der Bestimmung des § 207 Abs. 2 in Verbindung mit § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des 31. Dezember 1999, für das Jahr 1995 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 eingetreten, wenn die Verjährung nicht unterbrochen worden wäre.

Nach § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Beschwerdeführer ziehen das Ergehen einer auf die Ermittlung der Erben abzielenden Anfrage des Finanzamtes an das Bezirksgericht Döbling im Februar 1998 nicht in Zweifel, sprechen einer solchen Anfrage aber die Unterbrechungswirkung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO mit der in der Beschwerde vorgetragenen Begründung ab, dass eine solche Anfrage nach Lage des Falles den damit verfolgten Zweck von vornherein nicht habe erreichen können, während zweckmäßige Ermittlungsschritte unterblieben seien. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die geltend gemachte Rechtsverletzung aufzuzeigen.

Verjährungsunterbrechend wirken nach ständiger Rechtsprechung nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen im Sinne im Außenbereich wahrnehmbarer behördlicher Maßnahmen, die auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabepflichtigen zumindest im Ergebnis ausgerichtet sind (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, 92/13/0299). Wie es für die Unterbrechungswirkung solcher Maßnahmen nicht erforderlich ist, dass sie der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person zur Kenntnis gelangen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1992, 91/14/0009, 0010, vom 23. Juni 1992, 92/14/0036, und vom 24. Februar 1999, 98/13/0235), so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes seine Eignung, die Verjährung zu unterbrechen, selbst dann nicht aus, wenn er seiner Rechtswidrigkeit wegen nachträglich beseitigt wird (siehe die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1997, 95/13/0036, vom 12. August 1994, 94/14/0055, und vom 29. März 1993, 91/15/0093, 0094). Verliert ein durch die Abgabenbehörde mit dem in § 209 Abs. 1 BAO genannten Ziel gesetzter Akt die ihm in dieser Rechtsvorschrift eingeräumte Rechtswirkung der Verjährungsunterbrechung nicht einmal dann, wenn er zufolge eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung nachträglich beseitigt wird, dann kann die bloße Unzweckmäßigkeit einer das in § 209 Abs. 1 beschriebene Ziel verfolgenden Amtshandlung erst recht nicht geeignet sein, einer solchen Amtshandlung die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung zu nehmen. Ob der Abgabenbehörde die Möglichkeit eingeräumt gewesen wäre, Vorgangsweisen einzuschlagen, mit denen die Abgabenfestsetzung wesentlich früher möglich gewesen wäre, ist rechtlich bedeutungslos (siehe das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, 94/14/0055). Dass die behördlichen Schritte zum Beweisthema tatsächlich etwas beizutragen vermögen, ist für ihre Unterbrechungswirkung nicht erforderlich, weil eine solche auch nicht notwendige Verwaltungsakte entfalten (siehe die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, § 209 Tz 7, wiedergegebene Judikatur).

Dass auf der Basis im Jahre 1998 gesetzter Amtshandlungen mit Unterbrechungswirkung der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 am 5. Juni 2003 Bemessungsverjährung noch nicht entgegen stand, ist offensichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130080.X00

Im RIS seit

27.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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