Norm
GRBG §1Rechtssatz
Mängel der Ausführung eines richterlichen Auftrages durch Verwaltungsorgane können nur dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn der richterliche Auftrag selbst (dafür kausale) Fehler aufweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102721Dokumentnummer
JJR_19960903_OGH0002_0140OS00130_9600000_001