RS OGH 1996/9/3 14Os130/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Norm

GRBG §1
StPO §178

Rechtssatz

Mängel der Ausführung eines richterlichen Auftrages durch Verwaltungsorgane können nur dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn der richterliche Auftrag selbst (dafür kausale) Fehler aufweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102721

Dokumentnummer

JJR_19960903_OGH0002_0140OS00130_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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