RS OGH 1996/9/3 14Os118/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11
StPO §283 B

Rechtssatz

Mit der Behauptung, unter den gegebenen Umständen hätte die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen werden müssen, überdies sei der Strafausspruch widersprüchlich begründet, wird kein rechtlicher Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, sondern bloß ein Berufungsgrund dargetan.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105912

Dokumentnummer

JJR_19960903_OGH0002_0140OS00118_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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