Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Mit der Behauptung, unter den gegebenen Umständen hätte die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen werden müssen, überdies sei der Strafausspruch widersprüchlich begründet, wird kein rechtlicher Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, sondern bloß ein Berufungsgrund dargetan.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105912Dokumentnummer
JJR_19960903_OGH0002_0140OS00118_9600000_003