Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Wird im Rahmen der Strafberufung vorgebracht, die Anführung der wirtschaftlichen Ausbeutung der Opfer eines gewerbsmäßig handelnden Betrügers verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, wird der Sache nach das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO behauptet; indes zu Unrecht, denn gewerbsmäßig verübter Betrug setzt keineswegs denknotwendig voraus, daß damit eine Zwangslage des Tatopfers ausgebeutet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103985Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00135_9600000_001