Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
§ 135 StGB ist mit der durch die Sachentziehung bewirkten Schädigung des Berechtigten vollendet. Dass dieser die entzogene Sache zufällig wiedererlangt, vermag an der eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106096Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020