RS OGH 1996/9/5 15Os111/96, 15Os73/02, 13Os54/20w

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Norm

StGB §15 C2
StGB §135

Rechtssatz

§ 135 StGB ist mit der durch die Sachentziehung bewirkten Schädigung des Berechtigten vollendet. Dass dieser die entzogene Sache zufällig wiedererlangt, vermag an der eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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