Norm
StGB §99 Abs1 ARechtssatz
Eine Dauer der Freiheitsentziehung von "wenigen Minuten" erfüllt den Tatbestand insbesondere bei unzüchtigem Betasten, Zu-Boden-Werfen, Würgen, Schlagen und Beschädigung der Kleider des vierzehnjährigen Opfers innerhalb eines eingezäunten und verschlossenen Autoverwertungsplatzes zur Nachtzeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106248Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00102_9600000_001