RS OGH 1996/9/5 2Ob2176/96f, 8Ob33/14g, 3Ob217/16g

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Norm

ABGB §1109

Rechtssatz

Die vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder jedenfalls ohne Substanzschädigung des Bestandobjektes lösbar sind, kann dieser bei der Räumung des Bestandobjektes mitnehmen (hier: vom Bestandnehmer gepflanzte Bäume und Sträucher). Dieses Wegnahmerecht besteht bis zur (allenfalls zwangsweisen) Räumung, also auch nach Ende des Bestandverhältnisses, wenn der ehemalige Bestandnehmer prekaristisch oder sogar titellos weiterbenützt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2176/96f
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2176/96f
    Veröff: SZ 69/201
  • 8 Ob 33/14g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 33/14g
    Auch; nur: Aus der Rückstellungsverpflichtung des Bestandnehmers nach § 1109 ABGB folgt, dass die vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder ohne Substanzbeschädigung des Bestandobjekts lösbar sind, vom Bestandnehmer bei der Räumung des Bestandobjekts mitgenommen werden dürfen. (T1)
  • 3 Ob 217/16g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 217/16g
    Auch; Veröff: SZ 2017/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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