Norm
StPO §38Rechtssatz
Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem Kollegialgericht wird ein im Vorverfahren Beschuldigter nach Anordnung der Hauptverhandlung zum Angeklagten, wogegen im Verfahren vor dem Einzelrichter und vor dem Bezirksgericht der Beschuldigte in der ersten Instanz weiter Beschuldigter genannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103997Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00138_9600000_003