Norm
StPO §191 Abs2 ARechtssatz
Verfallene Sicherheitsbeträge gehen erst mit der Rechtskraft des Beschlusses, womit sie für verfallen erklärt werden, in das Eigentum des Bundes über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015