Vgl; Beisatz: Der in
§ 364 Abs 5 StPO aF vorgesehen gewesene Rechtsmittelausschluss wurde zwar mit der Anpassungsgesetzgebung (BGBl I 2007/93) beseitigt. Dessen ungeachtet steht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung in einem untrennbaren Konnex mit der Entscheidungskompetenz jenes Gerichts, welches zugleich über das fristgebundene Rechtsmittel oder den befristet einbringbaren Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden hat. (T3); Beisatz: Soweit ein Antrag nach
§ 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der §§ 89 Abs 6, 295 Abs 3, 479,489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. (T4); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach
§ 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T5); Beisatz: Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach
§ 195 Abs 1 StPO und für den Anklageeinspruch nach
§ 212 StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (
§ 364 Abs 2 Z 2 StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der §§ 196 Abs 1, 214 Abs 1 StPO auch für den nach
§ 364 Abs 1 StPO gefassten Beschluss gilt. (T6)