RS OGH 1996/9/5 15Os145/96, 12Os138/96, 14Os65/98, 12Os136/98, 11Os133/03, 12Os119/08d, 12Os6/09p, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1996
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Norm

StPO §364 Abs5

Rechtssatz

Gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit Ausnahme der (beiden) in § 364 Abs 5 StPO genannten Fälle eine Beschwerde nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 145/96
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 15 Os 145/96
  • 12 Os 138/96
    Entscheidungstext OGH 25.11.1996 12 Os 138/96
  • 14 Os 65/98
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 14 Os 65/98
    Auch; Beisatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung bestehen keine Bedenken, lässt doch Art 2 Z 2 des 7. ZP zur MRK sogar eine beschränkte Anfechtbarkeit von Urteilen zu. (T1)
  • 12 Os 136/98
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 12 Os 136/98
    Beisatz: Eine analoge Gesetzesanwendung auf den hier vorliegenden Fall einer nach § 364 Abs 1 StPO ergangenen Entscheidung ist ausgeschlossen (12 Os 138/96). (T2)
  • 11 Os 133/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 133/03
    Auch
  • 12 Os 119/08d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Os 119/08d
    Vgl; Beisatz: Der in § 364 Abs 5 StPO aF vorgesehen gewesene Rechtsmittelausschluss wurde zwar mit der Anpassungsgesetzgebung (BGBl I 2007/93) beseitigt. Dessen ungeachtet steht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung in einem untrennbaren Konnex mit der Entscheidungskompetenz jenes Gerichts, welches zugleich über das fristgebundene Rechtsmittel oder den befristet einbringbaren Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden hat. (T3); Beisatz: Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der §§ 89 Abs 6, 295 Abs 3, 479,489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. (T4); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T5); Beisatz: Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO und für den Anklageeinspruch nach § 212 StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (§ 364 Abs 2 Z 2 StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der §§ 196 Abs 1, 214 Abs 1 StPO auch für den nach § 364 Abs 1 StPO gefassten Beschluss gilt. (T6)
  • 12 Os 6/09p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 6/09p
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 12 Os 20/09x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 20/09x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 14 Os 26/09v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 26/09v
    Vgl; Beis wie T5
  • 13 Os 56/09y
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 56/09y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103983

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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