Norm
DSt 1990 §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens. Sie bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. Abgesehen davon gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes (AnwBl 1995, 833; 1995, 426; 1995, 833; 1996, 245).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020