RS OGH 1996/9/9 10Nd502/96, 6Nd510/02, 7Nc21/07h, 5Nc19/08a, 7Nc6/09f, 10Nc24/09z, 7Nc2/10v, 3Nc2/11

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Norm

JN §31a

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a Abs 1 JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegation im Sinne des § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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